Ungleichbehandlung bei Externistenprüfungen

Mit der geplanten Änderung der Externistenprüfungsverordnung werden Schülerinnen und Schüler in freien Schulen ohne permanentem Öffentlichkeitsrecht schlechter gestellt als Kinder im Hausunterricht. Während freie Schulen einem umfangreichen Genehmigungsprozess unterworfen sind, gilt dies für den Hausunterricht nicht. Trotzdem dürfen Kinder ihre Schulpflicht nicht an diesen Schulen weiter erfüllen, wenn sie die Externistenprüfungen nicht im ersten Anlauf bestehen.

 

SchülerInnen müssen sich zum Besuch von Privatschulen ohne permanentem Öffentlichkeitsrecht bis spätestens Ende des vorangehenden Unterrichtsjahres (Juni) vom öffentlichen Schulsystem abmelden. Im Juni müssen sie – sollte die Schule doch keine Öffentlichkeitsrecht erhalten – Externistenprüfungen an einer öffentlichen Schule ablegen. Wenn sie diese nicht bestehen, bietet ihnen die geplante Verordnung des Bildungsministeriums die Möglichkeit, eine Wiederholung der Prüfung im September durchzuführen. Für die Schüler:innen bedeutet das, dass sie zwar die entsprechende Schulstufe im Herbst noch positiv abschließen und in die nächste aufsteigen können. Das Schuljahr dürfen sie jedoch nur an einer öffentlichen Schule absolvieren.

 

„Mit dieser geplanten Änderung der Verordnung ermöglicht man den Kindern leider nicht, dass sie an ihrer Schule bleiben können, denn die Abmeldefrist endet im Juni und die Prüfungen finden im Herbst statt. So sehr wir die Möglichkeit einer Prüfungs-Wiederholung begrüßen, so sehr bedauern wir, dass die Fristen von zwei unterschiedlichen Verordnungen nicht aufeinander abgestimmt wurden,“ erläutert Momo Kreutz, Vorsitzende von EFFE, das Anliegen der Schulen in freier Trägerschaft.

 

Schulen in freier Trägerschaft werden immer wieder dem häuslichen Unterricht gleichgestellt, obwohl sie in vielerlei Hinsicht gesetzlich unterschiedlich geregelt sind. So müssen freie Schulen den baulichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes entsprechen und über ein eigenes Organisationsstatut verfügen, das vom Bildungsministerium in jedem Einzelfall genehmigt wird. Auch das pädagogische Personal muss bei der jeweiligen Bildungsdirektion genannt werden und die Schulqualitätsmanager kontrollieren jährlich die Einhaltung aller relevanten Bestimmungen.

 

 

„Aufgrund dieses strikten Rahmens und der kontinuierlichen Kontrollen durch die Schulbehörden fordern wir, dass zukünftig im Schulpflichtgesetz eine Trennung zwischen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule, die um das Öffentlichkeitsrecht angesucht hat, und dem häuslichen Unterricht vorgenommen wird. Damit soll den Schüler:innen, die eine solche Privatschule besuchen, nach bestandener Wiederholungsprüfung im September das Recht gewährt werden, diese Schule weiterhin zu besuchen,“ fordert Kreutz.